schuldrecht besonderer teil iii geschaftsfuhrung
chen Verpflichtungen bestehen. 4. Notwendigkeit oder Interesse des Geschäftsherrn Die Geschäftsführung ist entweder notwendig (z.B. um Schaden abzuwenden) oder im Interesse des Geschäftsherrn, z.B. bei einer unerwarteten Notlage. 5. Kein M